Satzung

Satzung des Kinderlachen Loßburg

§ 1 Name und Sitz
Die Interessengemeinschaft trägt den Namen "Kinderlachen Loßburg“. Der Sitz ist in Loßburg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Vereinszweck
Die Interessengemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck der Interessengemeinschaft ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kinder und Jugendlichen in Loßburg die finanzielle Unterstützung der Kindergärten, Kindertagesstätten und das Kinderheim in Loßburg.

§ 3 Selbstlosigkeit
Die Interessengemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Interessengemeinschaft dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Interessengemeinschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Interessengemeinschaft für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zeck der Interessengemeinschaft fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Ämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedschaft
 

  1. Der Interessengemeinschaft hat aktive und fördernde (im folgenden passive Mitglieder genannt) Mitglieder.
  2. Aktive Mitglieder arbeiten vorwiegend persönlich an Aufgaben im Sinne des Vereins mit.
  3. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
  4. Fördernde Mitglieder unterstützen die Interessengemeinschaft ideell.
  5. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
  6. Der Eintritt in die Interessengemeinschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand voraus.
  7. Die Mitgliedschaft hat eine Probezeit von einem Jahr.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  9. Der Austritt aus der Interessengemeinschaft kann zum Schluss des Kalenderjahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Interessengemeinschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrags. Der Einzug der Jahresbeiträge erfolgt in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Der Beitrag wird ohne weitere Vorankündigung eingezogen.

§ 6 Organe des Vereins  
Organe der Interessengemeinschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem aktiven Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Interessengemeinschaft schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Passive (fördernde) Mitglieder: Sie werden über öffentliche Medien, spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, informiert.

Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist bei der Interessengemeinschaft eingehen, gelten als Enthaltungen. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einer einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, des Kassenwarts und der Kassenprüfer entgegen.

Die Mitgliederversammlung entlastet auf der Jahreshauptversammlung den Vorstand. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchhaltung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht mehr zwingendanwesend sein. Stattdessen kann der Vereinsvorstand – abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB – den Mitgliedern ermöglichen

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.    

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der Schriftführer/in
  3. dem Kassenwart

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Interessengemeinschaft. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse. Die Vorsitzenden führen Die Interessengemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB und führen die laufenden Geschäfte der Interessengemeinschaft. Die Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt. Sie entscheiden über finanzielle Ausgaben bis zu einer Höhe von 500,00 € eigenverantwortlich. Bei einem übersteigenden Betrag ist ein zustimmender Beschluss der gesamten Vorstandschaft notwendig.

Der Vorstandwird bei der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts oder der Vorsitzenden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitigaus, übernimmt ein anderes aktivesMitglied kommissarisch dessen Amt.

Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.


§ 9 Satzungsänderungen 
Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Datenschutz 
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werdenim Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Darüber hinaus veröffentlicht die Interessengemeinschaft die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 11 Auflösung des Vereins 
Die Auflösungder Interessengemeinschaft kann in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung der Interessengemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereinsan die Gemeinde Loßburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Schulen sowie den Kindertagesstätten und Kindergärten der in Loßburg zu verwenden hat.

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